| HILFSFONDS FÜR VERUNGLÜCKTE MOTORRADFAHRER E.V. | ||||||||||||||||
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Satzung des Hilfsfonds für verunglückte Motorradfahrer (HfvM) vom 26.11.2005 (Änderungsstand 07.06.2009) §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Hilfsfonds für verunglückte Motorradfahrer" (HfvM). Der Verein hat seinen Sitz in 30880 Laatzen, Hermann-Löns-Straße 28 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“ § 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die mildtätige Unterstützung von durch Unfall oder ähnliche Einflüsse unverschuldet in wirtschaftliche Notlage geratenem Motorradfahrer oder deren Angehörige.
Der Verein wird zu diesem Zweck finanzielle Mittel, welche ausschließlich durch Spenden erlangt werden, weiterleiten.
Der Vorstand entscheidet bei eintretenden Fällen des oben aufgeführten Zwecks über eine Zuwendung und deren Höhe. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dies gilt nicht für satzungskonforme Unterstützungsleistungen im Sinne des § 2 der Satzung für selber in Notlage geratene Mitglieder.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder per Email beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Mitgliedsbeiträge werden per Einzugsermächtigung eingezogen.
Die Beiträge dienen der Deckung von Verwaltungskosten (Porto, Telefonkosten, Bankgebühren und Ähnlichem).
Überschüsse werden dem Spendenaufkommen zugeschlagen.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus 5 Personen, dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schrift/Pressewart, dem Kassenwart, sowie dem Webmaster Der geschäftsführende Vorstand (zur Eintragung beim Amtsgericht) besteht aus: 1.) dem 1. Vorsitzenden 2.) dem 2. Vorsitzenden Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Briefwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Vorstand im Sinne das § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, b) Einberufung der Mitgliederversammlung, c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d) Verwaltung des Vereinsvermögens, e) Erstellung des Jahres - und Kassenberichts, f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern.
§ 9 Sitzung des Vorstands Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren sind möglich, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 10 Kassenführung Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Auszahlungen vom Vereinskonto über 500€ dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Die Prüfung der Jahres- und Kassenrechnung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Von den beiden Rechnungsprüfern ist jedes Jahr einer neu zu wählen. Die Jahresabrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand, e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins, f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom 1.Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftwart zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den S.O.S. Kinderdörfer e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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